Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auf Straßen und Gehsteigen
20.11.2013
Die Gemeinde weist auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte hin, zu der die Eigentümer der an den Straßen und Fußwegen (auch Treppenwege) an grenzenden Grundstücke verpflichtet sind. Zu räumen und zu streuen sind die Gehwege und Fußwege. Soweit an Straßen keine Gehsteige vorhanden sind, sind am Rande der öffentlichen Straßen Gehbahnen in 1,5 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, und zwar an Werktagen ab 07.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Schnee- und Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Außerdem sind Wasserschieber, Hydranten und Straßeneinlaufschächte frei zu halten.
Die Räum- und Streupflicht sowie die Reinigungspflicht besteht auch an unbewohnten Grundstücken. Die PKWBesitzer werden gebeten, ihre Autos so zu parken, dass der Winterdienst durch die Räum- und Streufahrzeuge der Gemeinde bzw. des Landkreises ungehindert durchgeführt werden kann.
Grundstückseigentümer, die ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, können nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500,– € belegt werden.
Zeißner/1. Bürgermeister
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