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Beachten Sie bitte auch die Hinweise in den aktuellen Ausgaben des Amtsblatts sowie die Mitteilungen via Ortsrufanlage. 

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Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auf Straßen und Gehsteigen


20.11.2013

Die Gemeinde weist auf die Räum- und Streupflicht bei
Schnee und Eisglätte hin, zu der die Eigentümer der an
den Straßen und Fußwegen (auch Treppenwege) an
grenzenden Grundstücke verpflichtet sind. Zu räumen
und zu streuen sind die Gehwege und Fußwege. Soweit
an Straßen keine Gehsteige vorhanden sind, sind am
Rande der öffentlichen Straßen Gehbahnen in 1,5 m
Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze
aus, und zwar an Werktagen ab 07.00 Uhr und an den
Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr zu räumen und zu
streuen. Schnee- und Eisreste sind neben der Gehbahn
so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Außerdem
sind Wasserschieber, Hydranten und Straßeneinlaufschächte
frei zu halten.

Die Räum- und Streupflicht sowie die Reinigungspflicht
besteht auch an unbewohnten Grundstücken. Die PKWBesitzer
werden gebeten, ihre Autos so zu parken, dass
der Winterdienst durch die Räum- und Streufahrzeuge
der Gemeinde bzw. des Landkreises ungehindert durchgeführt
werden kann.

Grundstückseigentümer, die ihrer Räum- und Streupflicht
nicht nachkommen, können nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz
mit einer Geldbuße bis zu
500,– € belegt werden.

Zeißner/1. Bürgermeister



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